Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch nicht verlieren, wenn sie bis Jahresende krank waren und die freien Tage deshalb nicht nehmen konnten (Aktenzeichen: 9 Sa 163/09). Demnach haben länger erkrankte Beschäftigte selbst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch Anrecht auf einen finanziellen Ausgleich für ihren übrigen Resturlaub.
Der Kläger war in dem zu verhandelnden Fall von Mitte November 2007 bis zum 11. August 2008 arbeitsunfähig gewesen. Als das Arbeitsverhältnis kurz darauf endete, forderte er für seinen Resturlaub aus den beiden Jahren eine Ausgleichszahlung. Zu Recht. Nach Auffassung der Juristen verfiel der Urlaub wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht. Da der Kläger erst in der zweiten Jahreshälfte aus dem Job ausgeschieden war, stand ihm für 2008 der volle Jahresurlaub zu. Hinzu kam der Resturlaub aus 2007.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Angestellte arbeitsunfähig aus dem Betrieb ausschied und daher keine Arbeitsleistung erbringen konnte. Somit könne er auch keinen Urlaub erwarten. Jedoch sahen die Richter das anders. Der Kläger hatte vor dem Ende der Beschäftigung elf Tage regulär gearbeitet.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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