Wenn Urlaubstage wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, sind diese Tage normalerweise entsprechend vom Arbeitgeber abzugelten. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer stirbt. Mit seinem Tod erlischt der Urlaubsanspruch – die Erben haben also keinen Anspruch auf Abgeltung.
In einem vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall (Aktenzeichen: 9 AZR 416/10) waren die Klägerin und ihr Sohn gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Seit April 2008 war dieser bis zu seinem Tod durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 daher nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis endete mit seinem Tod.
Die Witwe verlangte daraufhin die Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs. In erster Instanz wies das zuständige Arbeitsgericht ihre Klage zunächst ab, das Landesarbeitsgericht sprach der Witwe eine Abgeltung in Höhe von 3.230,50 Euro brutto für 35 Urlaubstage zu. In letzter Instanz jedoch wies das Bundesarbeitsgericht die Klage endgültig ab. Ein Recht auf Abgeltung von Urlaub über den Tod hinaus gibt es demnach nicht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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