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Ist ein Testament gültig, wenn ein größerer Teil des Textes am Computer getippt wurde? Ein Vater tippte den ersten Teil seines Testaments zur besseren Lesbarkeit am Computer. Darin erklärte er einen seiner drei Söhne zum Alleinerben. Es folgte ein handschriftlicher Teil, in dem er betonte, er habe den Text „bei völliger Gesundheit“ geschrieben. Das Gericht erklärte das Testament für ungültig. Der maschinenschriftliche Teil werde nicht wirksam, nur weil der handschriftliche Teil auf ihn Bezug nimmt. Es bedürfe stets der eigenhändigen Niederschrift sowie der Unterschrift des Erblassers. – Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 15 W 414/05 –
Ist ein Testament gültig, wenn die Überschrift mit Schreibmaschine getippt wurde? Eine Frau hatte ihr Testament – den formalen Anforderungen entsprechend – handschriftlich abgefasst, die Überschrift jedoch mit Maschine geschrieben. Die Richter befanden, dass dies nicht zur Unwirksamkeit des Testaments führe. Da der handschriftliche Teil als selbständige Verfügung „für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt“, bestünden „keine Bedenken gegen die Gültigkeit des formgerecht abgefassten Testamentsteils“. – Bayerisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 17 BR 112/04 –
Gilt ein Testament in Briefform? Ja, auch ein handschriftlicher, unterschriebener Brief gilt als wirksames Testament. Es muss aber zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Verfasser darin seinen letzten Willen verfügen wollte. Das ist der Fall, wenn der Brief in einem Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ aufbewahrt wird. – Landgericht München I, Aktenzeichen:16 T 1213/00 –
Was geschieht, wenn jemand Text und Unterschrift des Testaments durchgestrichen hat? Ein Mann verfasste 1998 sein Testament. Nach seinem Tod 2003 wurde es gefunden. Der Text war mit einer diagonalen Linie durchgestrichen, die Unterschrift mehrfach durchkreuzt. Die Richter befanden, dass der Mann damit seine Verfügung widerrufen hatte. Zugleich urteilten sie, dass der durchgestrichene Text zur Auslegung eines späteren Testaments herangezogen werden kann. In diesem Fall hatte der Mann 2002 ein neues, unvollständiges Testament verfasst. – Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 15 W 414/05 –
Gilt ein Testament, aus dem eine Zeile herausgeschnitten ist? Eine kinderlose Frau hinterließ ein unvollständiges Testament. Auf der im Oktober 2002 eigenhändig verfassten Urkunde war eine möglicherweise wichtige Zeile herausgeschnitten. Laut Gericht muss in einem solchen Fall versucht werden, den Text (und damit den Willen des Erblassers) zu rekonstruieren. Gelingt dies nicht, haben die im Testament bedachten Erben Pech – so geschehen in diesem Fall: Laut Gericht bliebt unklar, ob der verbliebene Text „überhaupt vom Testierwillen der Erblasserin getragen ist“. – Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 15 W 331/06 –
Kann ich jemanden in einem normalen handschriftlichen Brief zum Alleinerben bestimmen? 1994 schrieb eine alte Frau in einem Brief an ihren Bruder eher beiläufig: „…wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, erbst du mein Geld.“ 2003 verstarb die Frau, die mehrere Geschwister hatte. Diese machten dem Bruder das Erbe streitig. Das Gericht meinte: Das Abfassen eines Testaments in Briefform entspreche zwar „nicht den üblichen Gepflogenheiten“. Dennoch genüge das Schreiben „den formalen Anforderungen an ein Testament“. – Oberlandesgericht Schleswig, Aktenzeichen: 3 Wx 58/04 –
Gilt ein Zettel, auf dem die Erbfolge andeutungsweise geregelt ist, als wirksames Testament? Ein 2005 verstorbener Mann hinterließ ein Erbe im Wert von 730.000 Euro. Kurz zur dem Tod schrieb er seiner Frau einen Notizzettel (7,5 x 10,5 cm). Mit dem Zettel sollte sie zum Notar gehen „damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann“. Die Frau fühlte sich als Alleinerbin. Das Gericht verneinte dies. Der Zettel sei nicht mit „Testament“ oder „Letzter Wille“ überschrieben und deshalb nicht formgerecht. Das Papier spreche gegen den „ernstlichen Testierwillen“ des 76-jährigen Erblassers. – Oberlandesgericht München, Aktenzeichen: 31 Wx 042/08 –
Ist ein Testament gültig, wenn der Verfasser neben dem Text unterschrieben hat? Ein Erblasser hatte seine Unterschrift neben den Text des Testaments gesetzt – das Gericht erklärte die Verfügung für unwirksam. Durch die Unterschrift solle der darüber stehende handschriftliche Text „abgeschlossen werden“. Die Namenszeichnung am Rande der Erklärung stelle somit in der Regel „keine Unterschrift dar“. Etwas anderes gelte lediglich, wenn unter dem Text kein Platz mehr ist. Dann bilde der daneben gesetzte Namenszug des Testierenden den „Abschluss der Urkunde“. Ähnliches gilt übrigens im Fall einer „Oberschrift“. – Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen: 2 Wx 37/99 –

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