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Gilt ein gemeinsames Testament, wenn eine Unterschrift fehlt? In ihrem letzten Willen hatten sich die Ehepartner zu Alleinerben bestimmt. Erst nach dem Tod sollten die beiden Kinder erben. Als der Vater 1994 im Alter von 80 Jahren starb, stellte sich heraus, dass auf dem gemeinschaftlichen Testament die Unterschrift seiner Frau fehlte. Daraufhin klagten die Kinder auf einen Teil des Familienvermögens von insgesamt 80.00 Euro – mit Erfolg. Das Gericht befand: Mangels Unterschrift der Ehefrau lag „kein wirksames Testament“ vor. Es trat die gesetzliche Erbfolge ein, wonach die Kinder Miterben wurden. – Bayerisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 1Z BR 40/00 –
Ist es erlaubt, sein handschriftliches Testament zu kopieren und auf der Kopie Änderungen vorzunehmen? Eine Frau hinterließ ein Millionenvermögen, dessen Aufteilung sie per Testament regelte. Das Original übergab sie einem künftigen Erben, sie selbst behielt Kopien. Auf einer der Kopien legte sie später handschriftlich mit blauem Kugelschreiber die Stellung der Erben neu fest. Die Änderungen versah sie jeweils mit Ort, Datum und Unterschrift. Laut Gericht ist die Einheit von Originalverfügung und ergänzter Fotokopie – sie trägt die Überschrift „(Testament)sänderung“ – ein formwirksames Testament. – Oberlandesgericht München, Aktenzeichen: 31 Wx 072/05 –
Darf man die Schreibhand eines Erblassers führen, wenn dieser sein Testament aufsetzt? Das Schriftbild und die Unterschrift in einem Testament eines Erblassers waren unterschiedlich. Der zum Alleinerben bestimmte Freund erklärte, er habe nur „die zittrige Hand des Erblassers“ beruhigt, während dieser die Schriftzüge „geformt habe“. Laut Gericht war das Testament ungültig: Durch Dritte hergestellte Texte seien unwirksam, „selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind“. – Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 15 W 224/01 –

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