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Höchster Wert der Vergleichsmiete zulässig Will der Vermieter mehr Miete und ermittelt ein Sachverständiger eine Spanne ortsüblicher Vergleichsmieten, darf der Vermieter bis zum höchsten Wert der Spanne gehen (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 30/09). Im Streit um eine Mieterhöhung hatte das Amtsgericht Görlitz mangels Mietspiegel einen Sachverständigen beauftragt, die Vergleichsmiete zu ermitteln. Sie ist maßgeblich für die maximale Höhe der neuen Miete. Der Experte ermittelte eine Spanne von 3,35 Euro bis 3,59 Euro pro Quadratmeter. Als der Vermieter die Miete daraufhin auf 3,59 Euro hochsetzte, ging der Streit zum Bundesgerichtshof. Der gab dem Vermieter Recht. Er müsse nicht den unteren, sondern dürfe den höchsten Wert ansetzen.
Vorgestrecktes Hausgeld Hat in einer zerstrittenen Gemeinschaft von zwei Eigentümern einer der beiden für den anderen in vier Jahren 4.500 Euro Gemeinschaftskosten vorgestreckt, kann er das Geld direkt vom Miteigentümer fordern. So entschieden die Richter am Landgericht München (Aktenzeichen: 1 S 10225/08). Da ein Mehrheitsbeschluss oder ein Wirtschaftsplan unter den Streithähnen unmöglich wäre, ist dieser auch nicht erforderlich. Im Streitfall gehörte jedem Eigentümer die Hälfte der Anlage. Mit Zahlungsbelegen könnte ein Eigentümer nachweisen, dass er 9.000 Euro für Gemeinschaftskosten ausgegeben hatte, obwohl er nur die Hälfte davon tragen muss.
Keine Renovierungbei Bauschäden Wenn die Wohnung eines Mieters wegen Bauschäden in sehr schlechtem Zustand ist und zum Beispiel feuchte Wände hat, kann ein Mieter es ablehnen, seine Wohnung zu renovieren. So das Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 8 U 154/07. Es wäre nämlich sinnlos, über abbröckelnden Putz zu streichen. Erst müssen die Schäden vom Vermieter behoben werden, dann ist der Mieter in der Pflicht. Jedoch sind kleine Risse in der Wand, die der Mieter leicht selbst zuspachteln kann, kein erheblicher Bauschaden.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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