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Lärmen Kinder beim Spielen im Hof einer Wohnanlage, berechtigt das den Vermieter nicht dazu, den Mietvertrag der Eltern zu kündigen. Der Lärm spielender Kinder ist prinzipiell als sozialadäquat hinzunehmen. Das gilt auch dann wenn sie statt des Spielplatzes der Wohnanlage auf dem daneben liegenden Garagenhof spielen und das dort aufgestellte Verbotsschild ignorieren. Das ist verständlich, wenn der Spielplatz sehr klein und der Hof für Ballspiele gut geeignet ist. Spielen auf einem Garagenhof ist nach Meinung der Juristen außerdem nicht störender als das Herumtoben auf dem Spielplatz – Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 16 S 25/08 –
Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung und gibt in dem entsprechenden Schreiben an den Mieter andere Wohnungen als Vergleichsobjekte an, um sein Anliegen zu begründen, müssen diese mit der Wohnung des Mieters auch tatsächlich vergleichbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn eine 70-qm-Standardwohnung mit Wohnungen unter 40 qm verglichen wird, für die ganz andere Quadratmeterpreise gelten. Der Vermieter hat dann keinen Anspruch darauf, dass der Mieter der Mieterhöhung zustimmt. – Amtsgericht Hannover, Aktenzeichen: 425 C 4524/07 –
Die Miete darf in der Regel erst erhöht werden, wenn sie mindestens 15 Monate gleich blieb. An diese Sperrfrist muss sich der Vermieter nicht halten, wenn er sich mit dem Mieter – nach einem Rechtsstreit um eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen – gütlich über die Mieterhöhung geeinigt hat und etwa ein Jahr später bei einer weiteren Erhöhung die vom Mieter bereits anerkannten Beträge zugrundelegt. Ansonsten würden nach Auffassung der Juristen Investitionen in die Bausubstanz verhindert. – Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 287/06 –
Wohnen Mieter und Vermieter im gleichen Haus, das nur über diese zwei Wohnungen verfügt, kann der Vermieter leichter kündigen: Ein „berechtigtes Interesse“ an der Kündigung oder eine Pflichtverletzung des Mieters muss er dann nicht nachweisen. Auf diese Regelung kann sich auch ein Vermieter berufen, in dessen Haus zwar noch eine dritte Wohneinheit besteht, die aber als Gewerberaum benutzt wird (und das schon lange vor dem Einzug des Mieters, dem nun gekündigt werden soll). -Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: VIII ZR 307/07 –

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