Zinsen bei Unterhaltsrückstand Auch für Unterhaltszahlungen gilt die Vorschrift, dass Geldschulden zu verzinsen sind. Bleibt ein geschiedener Vater den Unterhalt für seine Kinder über längere Zeit schuldig, muss er dafür anschließend Verzugszinsen zahlen. Das soll zum einen den oder die Unterhaltsberechtigten entschädigen, denen der Unterhalt vorenthalten wurde, und zum anderen bewirken, dass dem Schuldner der Anreiz genommen wird, die Zahlung zu verzögern.
Pflichtteil Wenn ein Vater seinem einzigen Kind für den Bau eines Hauses 100.000 Euro schenkt und in einem Begleitschreiben formuliert, dieser Betrag soll „auf Deinen späteren Erbteil angerechnet werden“, ist das nicht so auszulegen, dass davon der Pflichtteil des Kindes betroffen sein soll. Eine Wirkung auf den Pflichtteil ist nur unter ganz besonderen Umständen anzunehmen. Die Stiefmutter und Alleinerbin muss daher der Tochter den vollen Pflichtteil auszahlen. – Oberlandesgericht Schleswig, Aktenzeichen: 3 U 54/07 –
Nichteheliche Lebensgemeinschaft Nach dem Scheitern einer Nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – ausnahmsweise doch ein Ausgleichsanspruch eines Partners in Betracht, wenn die Partner gemeinsam einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung wie ein Wohnhaus geschaffen haben. Gehört das Haus den Partnern jeweils zur Hälfte, obwohl einer der Partner dafür erheblich höhere Beiträge geleistet hat als der andere, kann der andere Partner verpflichtet werden, die Differenz auszugleichen. – Bundesgerichtshof Karlsruhe, Aktenzeichen: XII ZR 39/06 –
Notizzettel kein Testament Hinterlässt ein Lebensgefährte seiner Freundin einen Notizzettel, auf dem – eigenhändig geschrieben und unterschrieben – die Aufforderung formuliert ist, „anliegende“ Unterlagen dem Notar zu geben, „damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann“, erhält die Frau auf dieser Grundlage vom Nachlassgericht keinen Erbschein. Anweisungen auf einem Notizzettel sind kein Testament. Aus diesem Zettel geht der „Testierwille“ des Verstorbenen nicht „formwirksam“ hervor. – Oberlandesgericht München, Aktenzeichen: 31 Wx 42/08 –
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