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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von sogenannten Scheinvätern gestärkt. Die Richter entschieden, dass die Mutter den Namen des Mannes nennen muss, der als Vater in Frage kommt. Stellt sich eine falsche Vaterschaft heraus, kann der vermeintliche Vater vom tatsächlichen Erzeuger den irrtümlich gezahlten Unterhalt zurückverlangen. 
In einem vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZR 136/09) verhandelten Rechtsstreit verständigten sich die vermeintlichen Eltern eines Sohnes auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Dieses ergab, dass der Kläger nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Weil die Frau die Auskunft über den Erzeuger verweigerte und zugleich noch Alimente von einem anderen Mann erhielt, zog der Scheinvater vor Gericht und verlangte von der Mutter Auskunft über den echten Vater. Die Kindsmutter hatte zuvor fälschlicherweise erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam. 
Nach Ansicht der Richter wiegt in einem solchen Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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