Eine der häufigen Ursachen für Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern ist das Auftreten von Schimmelbefall in der Wohnung. Die Frage, wer hierfür zu haften hat, spielt in der Rechtsprechung eine große Rolle. Noch immer sind einige wichtige Fragen nicht gänzlich geklärt.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass ein Vermieter, in dessen „Sphäre“ ein Schimmelbefall auftritt, in der Beweislast dafür steht, dass er für diesen Mangel nicht verantwortlich ist, sondern ein Verschulden des Mieters vorliegt. Umgekehrt gilt dies genauso: Wenn nur eine Schadensursache aus der Obhut des Mieters in Betracht kommt, dann trifft wiederum den Mieter die Beweislast, dass er hierfür nicht verantwortlich ist.
Wenn also Baumängel vorliegen – was im Gerichtsverfahren im Regelfall über ein Sachverständigengutachten festzustellen ist -, dann ist es auch der Vermieter, welcher für die Beseitigung einzustehen hat. Problematisch und in der Rechtsprechung umstritten ist allerdings die Frage, wie der Fall zu bewerten ist, in welchem Baumangel und fehlerhaftes Lüftungsverhalten sozusagen „Hand in Hand“ gehen, also eine unzureichende Lüftung zumindest mitursächlich für den Schimmelbefall war.
In jüngerer Zeit haben mehrere Amtsgerichte die mögliche Minderungsquote in solchen Fällen recht deutlich gesenkt. Andere Gerichte wiederum gehen streng nach dem Prinzip vor, dass im Falle des Vorliegens eines Baumangels eine Mietminderung ohne Abzüge möglich ist, auch wenn ein fehlerhaftes Lüftungsverhalten vorliegt. Hier wird man sehen, wohin sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in nächster Zeit entwickeln wird. Ein Mitverschulden des Mieters gänzlich unberücksichtigt zu lassen, kann jedenfalls schnell zu unbilligen Ergebnissen führen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in sämtlichen Angelegenheiten des Kapitalmarktrechts. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.
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