Hält der Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Terrarium 30 Giftschlangen, sechs Pfeilgiftfrösche sowie einige Echsen, stellt die Tierhaltung „keinen ordnungsgemäßen Gebrauch des Eigentums“ dar.
Nach einem so lautenden Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe bestünde immer die Gefahr, dass die Tiere durch eine Unachtsamkeit entfliehen könnten. Bei anderen Eigentümern könne dies darüber hinaus ein Gefühl der Unsicherheit und des Bedrohtseins hervorrufen. Deshalb müssen die Tiere abgeschafft werden (Az. 14 Wx 51/03).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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