Gerichte drücken bei Handynutzung im Auto kaum ein Auge zu
Das Handyverbot am Steuer legen deutsche Gerichte nach Einschätzung des Auto Club Europa (ACE) sehr eng aus. Der ACE sammelte mehrere entsprechende Urteile deutscher Gerichte. So fällt unter den Begriff des Mobiltelefons nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe auch ein mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehener „Palm-Organizer“ (Aktenzeichen: 3 Ss 219/05).
Wenn ein solches Gerät zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt sei, spiele es keine Rolle, ob es über weitere Funktionen verfüge. Wer ein solches Gerät während der Fahrt in der Hand halte, um bei deaktivierter Mobilfunktaste den Datenspeicher abzufragen, handele verkehrswidrig, zitiert der ACE das Karlsruher Gericht. Ähnlich sieht es das OLG Hamm (Aktenzeichen: 2 Ss OWI 402/06): Demnach ist jede Handynutzung am Steuer untersagt, also auch das Auslesen einer gespeichertenTelefonnummer.
Nicht gegen das Handyverbot verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg, wer bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel im Auto telefoniere (Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1050/06). Ein Verstoß gegen die allgemeine Bestimmung des Paragrafen 1 der Straßenverkehrsordnung könne es aber sein, wenn durch eine Fehlreaktion beim Wechsel der Ampel von Rot auf Gelb eine Verkehrsbehinderung oder -gefährdung eintritt, so der Automobilclub.
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