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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich aktuell unter dem Aktenzeichen XI ZR 405/12 mit einem  Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu befassen, nachdem ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 – 31 U 60/12 – eine Revision vor dem BGH nicht zugelassen hatte.  
Angeklagt war eine Bank, die von der Verbraucherzentrale auf Unterlassung verklagt worden war. Es ging um den werblichen Passus „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 % “  – diesen empfanden die Verbraucherzentrale und auch die bis dato urteilenden Richter als irreführend.
Wenn der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückweist, dann wäre die Verbraucherzentrale am Ziel eines langen Weges und die Bank müsste auf die Verwendung der Aussage verzichten. Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:  „Wir haben in unserem beruflichen Alltag immer wieder mit irreführenden Werbeaussagen zu tun, aber selten genug wehrt sich ein Betroffener dagegen! Von daher wünschen wir der Verbraucherzentrale weiter einen langen Atem auf dem Weg zu mehr Verbraucherschutz im Bankrecht!“
Vorinstanzen
OLG Hamm – Urteil 31 U 60/12 vom 17.09.2012
LG Dortmund – Urteil 25 O 519/11 vom 03.02.2012
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