Viele Menschen betätigen sich ehrenamtlich in Vereinen. Bestimmte Personen, beispielsweise Zeugwarte, Kassierer sowie Vorstandsmitglieder, erhalten für ihr Ehrenamt hierbei eine Vergütung. „Solche Vergütungen bleiben bis zu einer Obergrenze in Höhe von 720 € pro Jahr steuerfrei.“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Solche steuerlichen Vergünstigungen können vorgenannte Personengruppen aber nur erhalten, wenn ihre Vergütungen in jeweiliger Vereinssatzung geregelt sind. „Bekommen Vereinsmitglieder eine Vergütung trotz Fehlens einer solchen Klausel eine Vergütung, kann ein Verein ernste Probleme bekommen. Er kann nämlich sogar seinen Status der Gemeinnützigkeit aberkannt bekommen.“, warnt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Nach einer Gesetzesreform Anfang 2015 gilt nämlich automatisch eine Vermutung einer unentgeltlichen Tätigkeit von Vereinsmitgliedern. „Hiervon kann ein Verein nur abweichen, wenn es eine Regelung in jeweiliger Satzung gibt, welche eine Vergütungsregelung trifft.“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller weiter.
Eine bislang gültige „Mustersatzung“, wonach eine Person nicht von einer unverhältnismäßig hohen Vergütung begünstigt sein soll, genügt hier neuen gesetzlichen Vorgaben nicht mehr. „Vereine, welche eine Vergütung zahlen, sollten ihre Satzungen nun überprüfen. Im Zweifelsfall ist hier eine Überarbeitung angezeigt.“, rät Cäsar-Preller.
Übrigens ist ein Ersatz tatsächlicher Aufwendungen, beispielsweise Kosten für Büromaterialien, nach wie vor ohne eine Regelung in einer Satzung zulässig.
Neueste Kommentare