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Ein von vielen Arbeitnehmern „überlesener“ Passus vieler Arbeitsverträge normiert sog. „Verfallfristen“. Diese zwingen den Arbeitnehmer, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. auf Überstundenabgeltung) binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen. Verstreicht die Frist, verfallen die Ansprüche.
Es muss hierbei zwischen „einstufigen“ Verfallfristen, die eine regelmäßig schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber binnen einer bestimmten Frist verlangen, und „zweistufigen“ Verfallfristen, die nach erfolgloser Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber eine fristgerechte gerichtliche Geltendmachung normieren, unterschieden werden.
Grundsätzlich sind Verfallfristen, egal ob ein- oder zweistufig, zulässig.
Allerdings hat der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einige Vorgaben zu beachten, da andernfalls eine „unangemessene Benachteiligung“ des Arbeitnehmers vorliegen könnte! So muss die Verfallfrist im Arbeitsvertrag ausreichend deutlich hervorgehoben werden. Außerdem darf die Verfallfrist nicht weniger als drei Monate betragen. Dies gilt bei zweistufigen Verfallfristen sowohl für die erste, als auch für die zweite Stufe.
In jedem Falle empfiehlt sich vor der Geltendmachung von Ansprüchen eine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Arbeitsrechts. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!   
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller