Kostenlosen Termin online buchen
Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts geht hervor, dass, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag, Mitarbeiter für ihren Arbeitgeber im betriebsüblichen Rahmen zur Verfügung stehen müssen. Dies gilt auch für außertarifliche Angestellte, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Ein Fall:
Ein Angestellter mit einem Jahresgehalt von 95.000 € klagte, weil sein Arbeitgeber  ihm nach mehreren Aufforderungen das Gehalt kürzte, da der Angestellte nahezu 700 Minusstunden angesammelt hatte und weiterhin nicht die Arbeitsstunden einhielt.
Der Mann argumentierte damit, dass er nicht verpflichtet sei, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten, da der Vertrag dazu keine Regelung erhalte.
Die Richter dazu: Ein Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen der Kläger nicht gearbeitet habe.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller