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Verheimlichte Unfallzeugin
In die Klemme geriet ein Kläger vor Gericht, weil er in einer Unfallsache seine heimliche Geliebte nicht als Unfallzeugin benennen wollte – aus Angst, seine Lebensgefährtin könnte etwas davon erfahren. Eigentlich wollte der Kläger nur von seiner Vollkaskoversicherung den Unfallschaden am Fahrzeug ersetzt bekommen. Die Versicherung vertrat jedoch die Ansicht, dass dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung zur Last zu legen ist, weil er die Frage nach Unfallzeugen wahrheitswidrig verneint hatte. 
 Das Gericht (Landgericht Dortmund, Aktenzeichen: 22 O 171/08) gab der Versicherung Recht, und die Klage auf Zahlung von Versicherungsleistungen wurde abgelehnt.
 Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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