Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem aktuellen Beschluss vom 05.03.2013 entschieden, dass Beiträge zum Ausbau kommunaler Infrastruktur von den Gemeinden nicht zeitlich unbegrenzt nach ihrer Fertigstellung festgesetzt werden dürfen. In dem dortigen Fall ging es um Grundstückseigentümer, welche ihr Haus bereits 1996 verkauft hatten, jedoch erst im Jahr 2004 zu einem Kanalherstellungsbeitrag herangezogen wurden.
Grundlage der Festsetzung war zunächst eine erst im Jahr 2000 erlassene Satzung, welche rückwirkend zum 01.04.1995 in Kraft gesetzt worden war. Diese Satzung stellte sich als unwirksam heraus und wurde geändert, mit einer wiederum rückwirkenden Inkraftsetzung.
Nachdem die Klagen des früheren Grundstückseigentümers zunächst erfolglos blieben, urteilte nunmehr das Bundesverfassungsgericht, dass der Grundstückseigentümer zumindest den Zeitraum bestimmen müsse, in welchem er mit einer Heranziehung zu kommunalen Abgaben rechnen muss. Im vorliegenden Fall bestand hierüber gerade keine Klarheit.
Unzulässig dürfte es sein, durch den Erlass immer wieder neue Satzungen, welche rückwirkende Anwendung finden, die Verjährungsfristen weiter hinauszuzögern, meint Rechtsanwalt Joachim Cäsar – Preller, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Wiesbaden. Letztendlich liegt es nun an den Ländern, entsprechende Gesetzesänderungen zu den Verjährungsfristen vorzunehmen, meint Rechtsanwalt Cäsar – Preller.
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