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Verkäufe über Internet, Auktionshäuser oder Internetplattformen sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Diese Verkäufe stellen im rechtlichen Sinne keine Auktionen dar, sondern Kaufverträge.
 Der Käufer gibt im rechtlichen Sinne mit der Einstellung einer Auktion ein Angebot ab, Käufer wird der, der nach reinem Zeitablauf das höchste Gebot abgegeben hat. Damit ist ein Kaufvertrag mit all seinen Rechten und Pflichten entstanden. Das bedeutet, dass der Verkäufer zur Lieferung derjenigen Sache verpflichtet ist, die er in seiner Produktbeschreibung angegeben hat. Daher ist es für ihn wichtig, keine falschen Angaben oder Irreführungen zu machen. Denn der Verkäufer haftet für seine Beschreibung. Insbesondere sollten Beschreibungen oder darstellende Bilder von Dritten nicht einfach kopiert und übernommen werden. Es könnten Urheber- oder Markenrechte verletzt werden. Bei Abweichungen oder Rechten Dritter kann der Käufer anfechten oder Kaufrechte geltend machen. auch Dritte könnten in diesem Fall Unterlassung oder Schadensersatz von dem Verkäufer verlangen. 
 Auch muss der Verkäufer in der Regel nachweisen, dass er die Ware an einen Transporteur übergeben hat. Das Transportrisiko, also die Gefahr, dass die Sache verloren oder auf dem Transport beschädigt wird, trägt dagegen in der Regel der Käufer. 
 Ist die Sache mangelhaft, kann der Verkäufer verpflichtet sein die Sache nachzuerfüllen oder zurück zu nehmen.
 Je nach Häufigkeit der Verkäufe über solche Internetauktionshäuser oder Internetplattformen kann auch eine Privatperson rechtlich als Unternehmer gelten. Dies gilt, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender mit Gewinnerzielungsabsicht anzusehen ist. Dies wird in der Regel bejaht, wenn der Verkäufer als sogenannter „Powerseller“ anzusehen ist, wenn er in kurzer Zeit viele gleichartige Verkäufe tätigt. Gilt danach der Verkäufer als Unternehmer, unterliegt er aus Gründen des Verbraucherschutzes strengeren Regeln. Beispielsweise kann ein unternehmerischer Verkäufer im Vergleich zu Privatverkäufer die Gewährleistungsrechte des Käufers nicht so einfach ausschließen. So kann bei gebrauchten Waren die Gewährleistungsfrist nur zeitlich beschränkt werden. 
 Internetauktionsverkäufe sind darüber hinaus auch Fernabsatzgeschäfte, sodass zwischen Verbraucher und Unternehmer ein Widerrufsrecht des Käufers besteht. Darüber hat der unternehmerische Verkäufer zu belehren. Kosten über 40 Euro für die Warenrücksendung hat der Verkäufer zu tragen.
 Als Unternehmer hat der Verkäufer auch die Umsatzsteuer zu beachten, die für die getätigten Verkäufe abzuführen sind.
 Verkäufe über Internetauktionen sind unzweifelhaft gefragt und bieten nicht selten auch einer gewissen Einkunftserzielung. Allerdings sollten hierbei stets die rechtlichen Bedingungen beachtet werden. 
Kanzlei Cäsar-Preller
 
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller