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Wird bereits verkaufte Ware vor Lieferung anderweitig verkauft, haftet der Verkäufer dem Erstkäufer auf Schadensersatz (Landgericht Coburg, Az. O 298/12). Der Verkäufer hatte über eine Internetplattform Hosen verkauft. Noch bevor er diese ausliefern konnte, verkaufte sein Bruder die Hosen anderweitig und lieferte sie aus. Der Erstkäufer machte daraufhin entgangenen Gewinn geltend. Diese wurde zugesprochen, da sie Unmöglichkeit der Lieferung nach Auffassung des Gerichts auf eine mangelhafte Organisation zurückzuführen sei.
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