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 Bei einem Unfall begründet allein die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn noch kein Mitverschulden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Autobahn wenig befahren und der Streckenabschnitt gut einsehbar war. So entschied das Oberlandesgericht Jena, Aktenzeichen: 5 U 797/08. In dem zu verhandelnden Fall war die Klägerin mit ihrem Auto auf eine Autobahn aufgefahren und wechselte trotz geringer Geschwindigkeit kurze Zeit später auf die Überholspur. Ein auf der rechten Spur mit etwa 170 km/h herankommender Autofahrer konnte nicht mehr bremsen und kollidierte mit dem Wagen der Frau. Sie war der Meinung, wegen des hohen Tempos treffe den Auffahrenden die Schuld an dem Unfall. Die Richter sahen dies jedoch anders. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten den herannahenden Verkehr gefährdet – daher hafte sie allein. Allein wegen der nicht eingehaltenen Richtgeschwindigkeit habe der Mann keinen Verstoß begangen. Die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnabschnitten ohne Tempolimit beträgt in Deutschland 130 Stundekilometer. Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden 

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