Ein Radfahrer war, so seine Darstellung, mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die Straße lief. Der Mann verletzte sich und zog wegen Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld vor Gericht – jedoch ohne Erfolg.
Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bayern (Aktenzeichen: 21 U 6185/98) sagten der Hundebesitzer und sein Bruder aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Außerdem würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordnung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssichersei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unachtsamkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mitverursacht werde. Der Kläger konnte in diesem Fall aber nicht beweisen, dass dies vorlag.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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