Für Sturmschäden durch herumfliegende dicke Äste oder Dachziegel haftet grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Er hat die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht beinhaltet unter anderem, dass jeder Grundstücksbesitzer darauf achten muss, dass herabfallende Äste oder Ziegel niemanden verletzten oder Autodächer beschädigen können. Eine Ausnahme gilt nur bei der sogenannten „höheren Gewalt“. Hierfür reicht aber ein normaler Sturm nicht aus, es muss dann schon ein Orkan sein.
Auf öffentlichen Flächen trägt die Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht. Sie muss alles tun, um andere vor Schäden zu schützen. So sollten z. B. Bäume regelmäßig auf Beschädigungen untersucht werden. Wenn dann durch einen Baumkontrolleur einer Gemeinde morsche Äste nachweislich im Voraus erkannt wurden, aber keine Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, muss die Gemeinde für Schäden haften. So entschied in einem Fall das Oberlandesgericht Rostock, Aktenzeichen: 5 U 334/08.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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