Ein unverschuldeter Verkehrsunfall geht mit vielen Rechten für den Geschädigten einher – doch welche Rechte stehen einem konkret zu?
Die im Volksmund bekannte Redewendung „Wenn’s hinten kracht, gibt’s vorne Geld“ hat durchaus seine Berechtigung. Nur wissen viele Geschädigte nicht, welche Rechte ihnen konkret zustehen und scheuen aus Kostengründen den Weg zum Anwalt. Cäsar-Preller, ihre Kanzlei in Wiesbaden, klärt sie auf.
Soll ich mir für die Schadensregulierung einen Rechtsanwalt nehmen?
Die Sorge, im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts tragen zu müssen, ist jedoch unbegründet. Denn als Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalls werden Ihnen die Kosten, die für die rechtsanwaltliche Tätigkeit entstehen, vom Verursacher bzw. von dessen Versicherung getragen. Auf diesem Weg wird gewährleistet, dass Ihre Ansprüche nach dem Unfall auch in Ihrem Sinne reguliert werden.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus der Kanzlei in Wiesbaden dazu: „Aus jahrelanger Erfahrung mit der Regulierung von Verkehrsunfällen ist uns bekannt, dass Versicherungen eine vollumfängliche Regulierung des Schadens oftmals erst dann vornehmen, wenn die Aufforderung zur Schadensregulierung von einem Anwalt stammt.“
Darf ich einen Kfz-Sachverständigen beauftragen?
Es steht dem Geschädigten frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung des Umfangs und der Höhe des Schadens zu beauftragen. Diese Kosten sind ebenfalls erstattungsfähig. Einzige Einschränkung besteht bei sog. „Bagatellschäden“ mit einer Schadenshöhe bis ca. 750 Euro. In einem solchen Fall genügt im Regelfall der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt.
Unsere Empfehlung
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GFÜ – Gutachtenservice und Fahrzeugüberprüfungen GmbH hilft Ihnen in jedem Fall weiter. Wenn Sie nicht in der Lage sind die Dienststellen in Klein-Winternheim, Alzey, Mainz-Hechtsheim oder Ockenheim aufzusuchen, kommt ein Sachverständiger auch gerne zu Ihnen und begutachtet Ihr Fahrzeug vor Ort.
Welche Schadenspositionen kommen in Betracht?
1. Reparaturkosten
Zum einen kann der Geschädigte die Reparatur seines Fahrzeugs bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes verlangen. Zum anderen kann er sich den im Gutachten festgestellten Reparaturkostenaufwand auch fiktiv erstatten lassen, ohne dass er verpflichtet wäre, das Fahrzeug tatsächlich zu reparieren.
2. Reparatur bei einem Totalschaden
Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, d.h. die Reparaturkosten liegen über der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, zahlt die Versicherung die Reparaturkosten maximal bis 130% des Wiederbeschaffungswert. Reparaturkosten die darüber hinausgehen machen eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, so dass die Versicherung in diesem Fall nur den Betrag zahlt, den ein gleichwertiges Fahrzeug abzüglich des ermittelten Restwertes kosten würde.
3. Merkantiler Minderwert
Der Minderwert Ihres Fahrzeugs wird im Sachverständigengutachten festgestellt und ist damit begründet, dass auch ein repariertes Fahrzeug als Unfallfahrzeug gilt und auf dem Automarkt einen geringeren Wiederverkaufswert erzielen wird.
4. Nutzungsentschädigung
Für die Dauer der Reparatur kann der Geschädigte einen Mietwagen des gleichen Typs oder eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Letztere bemisst sich an der Wertigkeit des Autos und der Dauer der Reparatur.
Dazu hat Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller noch Folgendes anzumerken: „Geschädigte, die ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, beanspruchen aus Unkenntnis oftmals keine Nutzungsentschädigung. Aber auch wenn das Fahrzeug nicht repariert werden soll, kann eine fiktive Nutzungsausfallentschädigung, die sich nach den Feststellungen des Gutachtens bemisst, verlangt werden.“
5. Abschleppkosten
Der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung müssen auch die Kosten des Abschleppunternehmens tragen.
6. Schmerzensgeld
Haben Sie nach einem Verkehrsunfall Verletzungen körperlicher oder psychischer Natur erlitten, können Sie vom Verursacher ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen.
Der Rat von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller: „Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzungen ab. Es empfiehlt sich daher, bei Schmerzensgeldforderung anwaltlichen Rat hinzuzuziehen sowie sämtliche Rechnungen und Dokumente zur Behandlung und deren Kosten gebündelt zu sammeln, so dass Sie der gegnerischen Versicherung übermittelt werden können.“
7. Kostenpauschale
Der Unfallgeschädigte erhält eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € für Zeitverluste, Telefonate etc., die bei der Unfallregulierung anfallen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne persönlich in unserer Kanzlei in Wiesbaden und unseren deutschlandweiten Standoeten sowie telefonisch unter 0611 – 450 – 230.
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