Wenn nach einem Wasserschaden der Gebäudeversicherung Kosten für Reparaturen untergeschoben werden, die mit dem Rohrbruch gar nichts zu tun haben, verliert der Hauseigentümer seinen Versicherungsschutz. Der Versicherer muss dann überhaupt nichts zahlen, entschied das Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen: 8 U 86/09.
Nach einem Leitungswasserschaden hatte der Eigentümer eines Altbaus seiner Versicherung Handwerkerrechnungen in Höhe von rund 12.000 Euro eingereicht. Davon entfielen fast 1.900 Euro auf den Austausch zweiter verrosteter Heizkörper und einer Duschwanne. Diese waren aber vom Wasserschaden gar nicht betroffen, sondern schon vorher reparaturbedürftig.
Nun bleibt der Hauseigentümer auf dem gesamten Schaden sitzen. Als „arglistige Täuschung“ bewerteten die Richter das Verhalten des Hauseigentümers. Allein der Versuch, für nicht durch den Wassereintritt verursachte Reparaturen zu kassieren, führe dazu, dass der Versicherer auch für den tatsächlichen Schaden nicht mehr aufkommen muss.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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