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Man hat eine Eigentumswohnung an einen Mieter vermietet. Plötzlich möchte aber die Tochter in die Wohnung einziehen, wenn sie ihr Studium beginnt. Muss ein Vermieter für eine Kündigung nun einen Eigenbedarf nun schon bei Vertragsschluss erwähnen? „Nein, Vermieter müssen einen etwaigen Eigenbedarf nicht schon Jahre im Voraus bei Vertragsschluss kennen.“, so Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller.
So urteilte nun auch der BGH in einem Fall (Az.: VII ZR 154/14). Im konkreten Fall hatte ein Vermieter seine Zwei-Zimmer-Wohnung vermietet. Nun wollte er seiner Tochter, welche von einem einjährigen Aufenthalt in Australien zurückkehrte, einen Einzug in seine Wohnung ermöglichen. Hierfür kündigte er den zwei Jahre zuvor geschlossenen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs. Der Mieter wollte eine solche Kündigung nicht akzeptieren, weil ein möglicher Eigenbedarf bereits bei Vertragsschluss hätte absehbar sein und erwähnt werden müssen, was vom Landgericht Mannheim auch so gesehen wurde.
„Nun aber gab der BGH dem Vermieter Recht. Es besteht keine Pflicht, einen eventuellen Eigenbedarf schon bei Vertragsschluss kennen zu müssen.“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Laut Richtern seien junge Menschen bei ihren Planungen unberechenbar. Einen Eigenbedarf kann man somit nicht voraussehen. Ein Rechtsmissbrauch liege hier laut Richtern somit auch nicht vor. Ein solcher könne nur gegeben sein, wenn ein Vermieter einen künftigen Eigenbedarf arglistig verschweigt.
„Man kann in einem Mietvertrag aber auch vereinbaren, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen sein soll.“, rät Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
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