Optische Beeinträchtigungen an der Mietsache müssen Mieter nicht auf Dauer hinnehmen. Wenn ein Laden oder eine Wohnung an Mieter übergeben wird, stellen zum Beispiel zerkratzte Glasscheiben einen Mangel dar. In dem Fall hatten die Mieter eines Supermarktes ihrem Vermieter mehrfach erfolglos sogenannte Scratchingschäden an der Ein- und Ausgangstür angezeigt und um eine Beseitigung gebeten. Der Vermieter weigerte sich jedoch, die zerkratzten Schreiben reparieren zu lassen. Daraufhin ließen die Mieter die Glasscheiben austauschen. Die Kosten in Höhe von mehr als 8.200 Euro stellen sie dem Vermieter in Rechnung. Zu Recht, wie das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 32 O 84/07) entschied, weil es bei einem Supermarkt auch auf das optische Erscheinungsbild ankommt.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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