Zwar gilt, dass der erste Anschein dafür spricht, dass der auffahrende Hintermann einen Fahrfehler gemacht hat, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller, und daher kriegt dieser in zumeist auch die Schuld zugesprochen.
Jedoch gilt dies nicht immer, wie nun ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 6 U 101/13) zeigt. Im Rahmen einer Massenkarambolage konnte nicht aufgeklärt werden, ob nun der Hintermann tatsächlich zu spät reagierte oder den nötigen Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht einhielt oder ob der Vordermann zuvorderst seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren ist und so der zu erwartende Bremsweg unvorhersehbar verkürzt wurde.
Das Urteil, kommentiert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller, sei insoweit überraschend, weil es sich erstmals kritisch mit der grundsätzlichen Schuldvermutung des Auffahrenden auseinandersetzt.
Bisher sei diese Vermutung wie ein ungeschriebenes Gesetz behandelt worden, welches nur schwierig zu widerlegen gewesen sei.
Im konkreten Fall entschied das Oberlandesgericht, dass beide Fahrer den Schaden je zu Hälfte tragen müssen, da eine genaue Sachverhaltsaufklärung nicht möglich war.
Ob sich diese Entscheidung grundsätzlich durchsetzt, also auch bei einfachen Auffahrunfällen, bleibt abzuwarten.
Nun jedoch, so meint der Rechtsanwalt Cäsar-Preller mit Verweis auf das Urteil, sei es einfacher sein Recht durchzusetzen. Insoweit geht er auch davon aus, dass dieses Urteil nicht das einzige seiner Art bleiben wird.
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