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Wer kennt das nicht? Der ungeliebte Nachbar findet, dass Sie die Treppe nicht sauber genug machen oder dass Sie zu laut sind. Ständig gibt es Streit. In einem Wohnhaus mit mehreren Mietparteien kann es immer mal zu Reiberein zwischen Mietern kommen. Doch beschweren sich Mieter bei ihrer Hausverwaltung über einen Nachbarn, so hat jener keinen Anspruch darauf, zu erfahren, wer die „Petze“ war.
So urteilte zuletzt das Amtsgericht München (Az.: 463 C 10947/14), worauf Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden hinweist.
Im konkreten Fall bewohnte ein Mieter und späterer Kläger eine Mietwohnung in München. Jener Mieter erhielt nun ein Schreiben von seiner Vermieterin, wonach sich Mieter über ihn beschwert hätten. Er sei aggressiv und beleidige andere Mieter und habe ihnen sogar mit Gewalt gedroht. Wenn er sein Verhalten nicht bessere, würde ihm eine Abmahnung ausgesprochen und gegebenenfalls der Mietvertrag fristlos gekündigt.
Der beschuldigte Mieter wollte schließlich von seiner Vermieterin wissen, wer sich wann und worüber bei ihr über ihn beschwert habe. Eine solche Auskunft verweigerte ihm seine Vermieterin aber, weil sie seinen Nachbarn Vertraulichkeit zugesichert habe. Sie hätten Angst vor ihm. „Hier bestätigte das Amtsgericht München die Auffassung der Vermieterin und lehnte einen Anspruch des Mieters ab. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mietern sei es der Vermieterin nicht zumutbar, Namen von Nachbarn, welche sich über den Kläger beschwert hatten, zu nennen. Auch könne sich eine Verschlimmerung der Situation im Mietshaus ergeben, wenn der Kläger wüsste, wer ihn angeschwärzt habe.“, berichtet Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
„Namen müssen Vermieter nur nennen, wenn es später noch zu einer Kündigung kommt.“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Um solchen Problemen schon von Vornherein zu begegnen, sollten alle Mieter versuchen, rücksichtsvoll miteinander umzugehen.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller