1.Gestattung einer muslimischen Beerdigung in den verschiedenen Bundesländern, soweit statt eines Sargs nur Leichentücher verwendet werden.
In Deutschland kollidieren häufig die islamischen Bestattungsbräuche mit den rechtlichen, meist staatlichen Regeln einer Gesellschaft mit christlicher Tradition.
So widerspricht z.B. das islamische Gebot, noch am Sterbetag zu bestatten, der gesetzlichen, also unabhängig vom Friedhof bestehenden, Vorschrift, nach dem Tod eine Wartezeit bis zur Bestattung einzuhalten, in der Regel mindestens 48 Stunden. Weiterhin stehen die auf deutschen Friedhöfen gesetzlichen Ruhefristen den islamischen Regeln entgegen; diese sehen eine strenge „ewige Nutzung“ eines Grabes vor. Das Nutzungsende kann lediglich auf Antrag im Einzelfall verlängertwerden. Dabei ist darauf zu achten, dass von Beginn an verlängerbare Grabstellen gewählt werden. Eine ewige Nutzung ist dadurch natürlich nicht gewährleistet.
Weiterhin besteht nach den deutschen Bestattungsgesetzen neben dem Friedhofszwang auch eine Sargpflicht für Erdbestattungen. Dies kollidiert mit den religiösen Vorschriften des Islam, denn nach diesem Ritus wird ohne Sarg nur im leinenen Leichentuch bestattet. Prinzipiell sind Einzelgenehmigungen aus religiösen Gründen von der jeweils zuständigen Behörde, meist dem Gesundheitsamt, möglich. Das Land Berlin hat beispielsweise mit dem „Gesetz zur Integration und Partizipation“ die Abschaffung der Sargpflicht bestimmt. Voraussetzung ist aber, dass auf dem Friedhof ein Grabfeld für die sarglose Bestattung ausgewiesen wird. Weiterhin verfügen gesonderte muslimische Bestattungsunternehmen über die notwendigen Einzelgenehmigungen. Sind besondere Grabfelder für islamische Bestattungen geschaffen, kann man davon ausgehen, dass die Einhaltung der Bestattungsregeln möglich ist, da eine entsprechende Genehmigung dann bereits erteilt wurde.
Um den Widersprüchen zwischen islamischer Tradition und deutschen Vorschriften auszuweichen, lassen aber gleichwohl die Angehörigen häufig noch den Leichnam überführen, damit er im Heimatland traditionell nach muslimischen Riten begraben werden kann. Im strengen Falle ist der Leichnam dann schnellstmöglich per Flug in seine Heimat zu transportieren, damit er noch am gleichen Tage in die Erde gebettet werden kann.
2.Wer trägt die Kosten für die Bestattung, Friedhof und behördliche Genehmigungen, wenn
a) der Verstorbene verheiratet war,
b) Kinder vorhanden sind,
c) nur noch leibliche Kinder vorhanden sind,
d) weder Ehegatte noch Kinder vorhanden sind,
e) bei einem Armenbegräbnis.
Die Frage ist so nicht zu beantworten. Der Wortlaut des § 1968 BGB ist hier eindeutig; demnach trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. In den Fällen zu a)-c) würde, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hätte und somit gesetzliche Erbfolge eintreten würde, eine Erbengemeinschaft entweder zwischen dem Ehepartner und den Kindern oder aber nur den Kindern entstehen, welche dann gesamtschuldnerisch einzustehen hätten, § 2058 BGB.
Im Fallbeispiel d) ist die Erbfolge nicht klar; je nachdem, wer zur gesetzlichen Erbfolge gelangen würde, müsste auch die Beerdigungskosten tragen. Im Fall e) ist der Sozialhilfeträger in Vorschusspflicht, da ein Leichnam aus hygienischen Gründen je nach Landesgesetz unterschiedlich lang, spätestens aber 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein muss. Kann der Erbe und Kostenschuldner in dieser Zeit nicht ausfindig gemacht werden, schießt der Sozialhilfeträger die Kosten vor, wird dann aber natürlich Rückgriff beim Erben nehmen.
3.Wie sieht es aus, wenn ein Nachbar/Freund die Bestattung ausrichtet? Kann er vom Sozialamt eine Armenbestattung erstattet bekommen?
So wie die Frage gestellt ist, läge ein Fall der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Sofern der Nachbar/Freund aus Eigenmitteln in Vorlage getreten ist, kann er dies natürlich ersetzt verlangen, aber nicht per se vom Sozialamt, sondern von den Erben.
4.Wie sieht es aus, wenn jemand, der eine Bestattung ausrichtet, kostenmäßig über das hinaus geht, was die anderen Erben eigentlich haben wollten? Bekommt er dann aus der Erbmasse die Erstattung oder bleibt er auf einem gewissen Teil hängen?
Die Frage geht davon aus, dass der Verstorbene seine Bestattungswünsche nicht niedergelegt hat, sonst würde dessen Wille natürlich absolut vorgehen, egal was es kostet. Ansonsten entscheidet über die Art der Bestattung der Totenfürsorgeberechtigte; dies muss nicht notwendigerweise der Erbe sein. Hat der Verstorbene hierfür niemanden bestimmt, steht das Recht zur Totenfürsorge durch Gewohnheitsrecht zunächst dem Ehegatten und dann seinen Verwandten in gerader Linie zu. Sollten diese Personen auch die Miterben in Erbengemeinschaft sein, hätte gleichwohl der Ehegatte als Totenfürsorgeberechtigter das Alleinentscheidungsrecht, wie viel aus dem Nachlass für die Bestattung investiert wird.
5.Inwieweit werden Bestattungskosten aus der Erbmasse im Nachhinein beglichen bzw. was passiert, wenn die Erbmasse nicht ausreicht, die Beerdigungskosten auszugleichen?
Nachlassmittel müssen natürlich für die Begleichung der Bestattungskosten eingesetzt werden. Reichen diese nicht für die Beerdigungskosten hin, läge ein Fall der Nachlassinsolvenz vor. Haben die Erben ihre Haftung rechtzeitig auf den Nachlass beschränkt, müssen sie ihr eigenes Vermögen nicht zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten einsetzen. In diesem Fall müsste wohl der Sozialhilfeträger herangezogen werden.
6.Gibt es in Deutschland die Möglichkeit, Bestattungen auch außerhalb von Friedhöfen durchzuführen? Wenn ja, welche? Z. B. in Kirchen, im Mausoleum, auf Privatgrundstücken usw.
Verstorbene sind grundsätzlich auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten. Die Bestattung außerhalb öffentlicher Friedhöfe kann nur erlaubt werden, wenn dies mit Rücksicht auf besondere persönliche oder örtliche Verhältnisse gerechtfertigt erscheint, das vorgesehene Grundstück zur Bestattung geeignet und die ordnungsmäßige Grabpflege mindestens für die Dauer der Ruhefrist gesichert ist.
Genehmigungen werden z.B. erteilt für so genannte „Naturbestattungen“. Hiermit sind vorrangig Baumbestattungen gemeint, die der Anzahl nach am häufigsten vertreten sind. Eine Tradition hat die Bestattung unter Bäumen oder im Walde beispielsweise bei Forstleuten. Einige Bundesländer erlauben die Seebestattung. So genannte „Wiesen-„, „Luft-“ oder „Felsbestattungen“ werden in Deutschland regelmäßig nicht erlaubt.
7.Gibt es die Möglichkeit, aus Urnen-Asche Schmuckgegenstände z. B. auch Diamanten zulässigerweise herzustellen? Was gilt hierzu in der Schweiz?
Dies widerspricht dem Grundsatz, dass auch Urne bestattet werden muss, also auch nicht außerhalb eines Friedhofs aufbewahrt werden darf. Eine Freistellung der Urnenbestattung von der gesetzlichen Pflicht zum Beisatz in pietätsbefangene Bestattungsflächen ist für Deutschland insgesamt nicht absehbar. Für die Schweiz finde ich nichts im Internet; da die Bestattungsgesetze aber wesentlich liberaler ausgestaltet sind als in Deutschland, wäre es durchaus möglich, dass dies zulässig ist.
8.Wer darf eigentlich eine Beerdigung veranlassen und durchführen? Nach wessen Geschmack ist dann letztendlich die Beerdigung durchzuführen?
Um Bestattungen ausführen zu können, waren lange Zeit keine Regelungen für eine Zulassung getroffen. Erst seit 2003 gibt es den Ausbildungsberuf der Bestattungsfachkraft. Die Fachkräfte werden in vielen Bereichen, wie etwa Betriebswirtschaftslehre, Hygiene und Recht geschult.
Die Art der Bestattung richtet sich grundsätzlich nach dem Willen des Verstorbenen, natürlich nur insoweit wie die gewünschte Bestattung gesetzlich zulässig ist. Sollte der Verstorbene hier nichts niedergelegt haben, entscheidet der Totenfürsorgeberechtigte (hierzu s.o. Frage 4.)
9.Was kann man in einer Bestattungsverfügung im Zusatz in einem Testament alles regeln? Geht das auch mit Bestattungsverfügungen, die man direkt mit einem Bestattungsinstitut abspricht?
a) Festlegung, ob eine Bestattungsfeier stattfinden soll, und dafür Hinweise zur Gestaltung
b) Hinweise auf eine mögliche Bestattungsvorsorgerversicherung, zu einem bestehenden Vorsorgevertrag oder einem dafür vorgesehenen Sparkonto (einschließlich Einräumung einer Bankvollmacht an den Bestattungspflichtigen)
c) Festlegung zum Umfang der Bestattung
d) Hinweis zur gewünschten Bestattungsart und zum Bestattungsort
e) Angabe einer Person, die im Falle von Unklarheiten Entscheidungen treffen soll
Diese Dinge können natürlich auch mit einem Bestatter abgesprochen werden, was sich in der Praxis natürlich empfiehlt, nachdem dieser ja „vom Fach“ ist und die Wünsche wohl besser erfüllen kann. Hingegen empfiehlt es sich gerade nicht, eine Bestattungsverfügung mit einem Testament zu verbinden. Die Dokumente haben ganz unterschiedliche Inhalte und Zielrichtungen und sollten daher besser getrennt geführt werden.
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