Kostenlosen Termin online buchen
Bekanntlich gilt der alte Rechtsgrundsatz: Verträge sind auch zu halten. Mehrdeutige Vertragsklauseln sind aber manchmal Auslegungssache, und das kann für böse Überraschungen bei zumindest einem Vertragspartner sorgen. 
Das Bundesarbeitsgericht hatte hinsichtlich eines Arbeitsvertrages einer Außendienstmitarbeiterin zu entscheiden, die in einer ganz bestimmten Region tätig war. Allerdings war vertraglich vereinbart, dass der Arbeitgeber ihr ein anderes Gebiet zuweisen durfte. Der Arbeitgeber machte von diesem Recht auch Gebrauch. Die Arbeitnehmerin war mit der Versetzung aber nicht einverstanden und zog vor das Arbeitsgericht. 
Das Bundesarbeitsgericht sieht die Maßnahme des Arbeitgebers als vom Arbeitsvertrag gedeckt an. Je allgemeiner die Beschreibung im Arbeitsvertrag ist, um so weiter geht das Direktionsrecht des Arbeitgebers. In dem konkreten Fall hatte sich der Arbeitgeber die Versetzung an einen anderen Arbeitsort ausdrücklich vorbehalten. Die Parteien haben damit vertraglich festgelegt, dass dem Arbeitgeber die Versetzungsbefugnis an einen anderen Arbeitsort zustehen soll. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller