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Bei dem Abschluss neuer Versicherungsverträge wird die Leistungspflicht des Versicherers oft von der Zahlung der ersten Prämie abhängig gemacht. Dies ist nach § 37 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) grundsätzlich zulässig. In Absatz 2 dieser Norm heißt es aber: „Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.“ 
Das OLG Naumburg hat sich in einem Urteil vom 23.06.2011 (Az.: 4 U 94/10) mit den Anforderungen an diese Hinweisobliegenheit der Versicherer beschäftigt. Im Fall ging es darum, dass der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls (Autounfall) noch nicht den ersten Versicherungsbeitrag entrichtete. Die Versicherung verweigerte daher die Zahlung. Der deutliche Hinweis auf die Leistungsfreiheit des Versicherers befand sich allerdings nicht auf der ersten Seite des Versicherungsscheins, sondern auf einer der Folgeseiten, zusammen mit weiteren Hinweisen. 
Das OLG Naumburg hat daraufhin die Hinweispflichten der Versicherer konkretisiert. Der gemäß § 37 Abs. 2 VVG geforderte auffällige Hinweis muss danach auf der ersten Seite des Versicherungsscheins deutlich zum Ausdruck kommen. Nicht ausreichend ist hingegen die besonders hervorgehobene Warnung durch Fett- oder Kursivschrift auf den Folgeseiten, wenn zugleich noch weitere Punkte in derselben Art der Hervorhebung daran anschließen. Die Versicherungsgesellschaft wurde daher zur Zahlung verurteilt. 
Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden begrüßt dieses Urteil. Versicherungsgesellschaften suchen regelmäßig nach Mitteln und Wegen, um ihrer Leistungspflicht zu entgehen, berichtet der Anwalt aus seiner Berufserfahrung. Bei genauerem Hinsehen erfolgen diese Leistungsverweigerungen dann aber oftmals zu Unrecht, wie das OLG Naumburg wieder anschaulich demonstrierte. Wenn auch Sie mit Ihrer Versicherung um die Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls streiten, kann Ihnen das Anwaltsteam der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiterhelfen.
Foto: ©N-Media @fotolia.com
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