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Wer in den Urlaub fliegen will oder von diesem zurückkehren möchte, geht wohl grundsätzlich davon aus, dass der Flug auch pünktlich abhebt.
Jedoch verspäten sich Flüge aus den unterschiedlichsten Gründen regelmäßig, zum Teil auch erheblich.
Durch die EU-Verordnung Nr. 261/2004/EG, der sog. Fluggastrechteverordnung, und der daraus entwickelten Rechtsprechung, haben Fluggäste bei Annullierung des Fluges und auch bei großen Flugverspätungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die ausführende Fluggesellschaft. Hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
Die Entschädigung ist gestaffelt nach der Entfernung des Reiseziels und beträgt bis 1.500 km 250 €, zwischen 1.501 km und 3.500 km 400 € und über 3.500 km 600 €.
Diese Entschädigung steht Reisenden bei großen Verspätungen zu. Eine große Verspätung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das Ankunftsziel 3 Stunden oder später nach der geplanten Ankunftszeit erreicht wird. 
Einige Gerichte forderten auch, dass auch erheblich verspätet gestartet wurde, nämlich zwischen 2 und 4 Stunden. Dieser Ansicht schloss sich der EuGH jedoch nicht an und hat mit Urteil vom 26.02.2013 klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Rechtsprechung.
Oftmals verweigern die Fluggesellschaften die Entschädigungszahlung jedoch mit der Begründung eines außergewöhnlichen Umstandes. Ein solcher liegt z.B. bei einem Streik des Bodenpersonals vor oder bei schlechtem Wetter.
Ein Defekt am Flugzeug wird in aller Regel kein solcher Umstand sein, erklärt Cäsar-Preller.
Soweit die Fluggesellschaft jegliche Zahlung ablehnt ist oftmals die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches die einzige Möglichkeit. Hierbei bestehen jedoch gute Chancen, da die Fluggesellschaften zum Teil davon ausgehen, dass die Kunden ein Gerichtsverfahren scheuen, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Strategie der Airlines.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller