Die Grundsätze der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht sind sehr weitgehend, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden erklärt. Wer den Verkehr für andere Menschen eröffnet, hat nämlich die sich hieraus ergebenden Gefahren für die Allgemeinheit so gering wie möglich zu halten.
Dies betrifft beispielsweise Supermarktbetreiber, die während der Ladenöffnungszeiten ihren Kunden Zutritt zu den Verkaufsräumen gewähren. Der Supermarktbetreiber muss während der Öffnungszeiten aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge tragen, dass sich keiner seiner Kunden verletzt, etwa durch ein Salatblatt, auf dem Kunden ausrutschen und sich infolgedessen Verletzungen zuziehen könnten (so ein Lehrbuchfall des Bundesgerichtshofs).
Aber nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch Privatpersonen haben Verkehrssicherungspflichten. So ist etwa die Streupflicht im Winter auf dem eigenen Grundstück eine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht. Insbesondere wenn etwa Postbote, Schornsteinfeger oder Pizzalieferant das Grundstück betreten muss, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass der jeweilige Besucher nicht auf dem glatten Untergrund zu Fall gerät und sich verletzt. Geschieht dies gleichwohl und kann der Eigentümer nicht nachweisen, dass er das Grundstück von Schnee und Eis geräumt hat, haftet er dem Verletzten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, im schlimmsten Fall sogar auf eine lebenslange Erwerbsminderungsrente des Verletzten.
Daher sollten Verkehrssicherungspflichten ernst genommen werden, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden anmahnt. Wenn es dennoch mal zu einem Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten gekommen ist und Sie sich nun Ansprüchen ausgesetzt sehen, kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden helfen, die Ansprüche abzuwehren und Ihren finanziellen Schaden möglichst gering zu halten.
Foto: © Stefan Schnurr @fotolia.com
Neueste Kommentare