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Nicht eindeutig formulierte Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam. So müssen auch enthaltene Vertragsstrafen verständlich geregelt sein. Außerdem dürfen sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. 
In einem vor dem Arbeitsgericht Iserlohn verhandelten Fall musste ein Arbeitnehmer laut Vertrag eine Strafe zahlen, falls er das Anstellungsverhältnis „vertragswidrig kündigt“. Das Gericht entschied, dass dies unzulässig ist. Diese Formulierung benachteilige den Arbeitnehmer übermäßig, da er nicht nachvollziehen könne, unter welchen Umständen er die Vertragsstrafe zahlen muss. Der Hinweis auf eine „vertragswidrige“ Kündigung bestimmt nicht genau genug, welches Verhalten konkret sanktioniert werden soll
Arbeitsgericht Iserlohn, Aktenzeichen: 1 Ca 1738/08
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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