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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied am 29.04.2013 (Az.: 14 L 474/13), dass die Demonstration der Partei  „Die Rechten“ am 1.Mai 2013 in Dortmund stattfinden darf. Das Polizeipräsidium hatte einen Eilantrag gestellt, mit dem die Behörde das Verbot dieser Versammlung begehrte. Als Begründung gab das Gericht an, dass keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erkennen sei. Fehlende Tatsachen führten dazu, dass der Eindruck entstand, es handle sich bei der Versammlung nicht um eine Aktion zugunsten der im August 2012 verbotenen Vereinigung „Nationaler Widerstand“. Weiterhin führte das Verwaltungsgericht an, dass in den vergangenen Jahren in Dortmund am 1. Mai keine Demonstrationen sattgefunden haben, die der rechten Szene zugeordnet werden können und so sahen sie in der Versammlung kein Ereignis, das deutlich erkennbar einen organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung „Nationaler Widerstand“ fortführen solle.

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