Verweigert der Vermieter seinem Mieter die Untermiete, obwohl dieser ein berechtigtes Interesse hieran hat, so macht er sich Schadensersatzpflichtig, darauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller hin.
In einem nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, verlangte ein Mieter die Zustimmung zur Untervermietung, da er sich selbst beruflich mehrere Jahre im Ausland aufhalten musste.
Dies verweigerte der Vermieter, woraufhin der Mieter mit Erfolg auf Zustimmung zur Untermiete klagte, fasst der Rechtsanwalt Cäsar – Preller zusammen.
Nunmehr forderte der Mieter Schadensersatz in der Höhe des entgangenen Mietzinses.
Diesen sprach der Bundesgerichtshof nun zu. Er ging davon aus, dass die Weigerung Untermiete zu erlauben, eine schuldhafte Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht sei, erläutert Cäsar-Preller die Gründe des Gerichtes.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vermieter nur unter hohen Hürden eine Untermiete verbieten kann, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die generelle Situation.
In aller Regel wird der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untermiete haben. Sollte der Vermieter dennoch die Untermiete verbieten, haftet er nunmehr auf die entgangene Untermiete.
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