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Beim Wechsel zu einem neuen Stromanbieter müssen Kunden keine monatelangen Lieferverzögerungen hinnehmen. Das Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 15 O 162/11, entschied, dass es gegen das gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht verstößt, in einem solchen Fall eine Kündigung erst nach sechs Monaten zuzulassen.
Das Gericht erklärte damit eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Stromanbieters für unzulässig. Darin hieß es: „Sollte der Ihnen mitgeteilte voraussichtliche Liefertermin um mehr als sechs Monate überschritten werden, steht Ihnen das Recht zu, den Vertrag rückwirkend zu beenden.“ Die Richter empfanden die Frist von sechs Monaten als unangemessen lang. Auch Verbraucherschützer sahen darin eine Benachteiligung von Neukunden.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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