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Hat der Eigentümer einer Doppelhaushälfte an seinem Haus eine Videokamera zur Überwachung seines Grundstücks installiert, so steht dem Nachbarn nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu.
In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Fall (Aktenzeichen: VI ZR 176/09) hatte ein Eigentümer sieben Videokameras an seiner Doppelhaushälfte angebracht, die jedoch alle so eingestellt waren, dass nur die Überwachung des eigenen Grundstücks ermöglich wurde.
Sofern dies nachgewiesen werden kann, hat der Nachbar zunächst keinen Unterlassungsanspruch. Jedoch kann im Einzelfall ein Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung auch dann bestehen, wenn der Nachbar eine Überwachung durch Kameras ernsthaft befürchten muss. Solch eine Situation kann gegeben sein, wenn z. B. ein eskalierender Nachbarstreit vorliegt oder objektive Umstände eine Verdachtssituation begründen können. Eine rein hypothetische Überwachungsmöglichkeit reicht aber in einem solchen Fall nicht als Begründung des Unterlassungsanspruchs aus. Der BGH entschied, dass eine solche hypothetische Überwachungsmöglichkeit dann vorläge, wenn die Erfassung privater Flächen Dritter durch die Kameras nur durch äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung möglich würde.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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