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Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage mit einer Videoanlage gefilmt werden darf. Besteht ein berechtigtes Interesse der Eigentümergesellschaft, muss sich ein einzelner Eigentümer dem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer beugen, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Ein Fall:
Ein Eigentümer hatte nach einem Farbanschlag auf den Eingangsbereich die Kamera installiert. Zudem wurden später noch zwei Fahrraddiebstähle aufgedeckt. 
Daher gab es ein besonderes Überwachungsinteresse. 
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