Das Arbeitsgericht Oberhausen hat am 25.02.2016 (Az.: 2 Ca 2024/15) entschieden, dass ein Arbeitgeber ausnahmsweise eine Videoüberwachung durchführen darf, wenn eine erhöhte Diebstahlgefahr besteht.
Im Fall hatte der Arbeitgeber in einem Lagerraum mit Sozialbereich für die Mitarbeiter eine Videoüberwachung durchgeführt, um erhöhte Diebstahlzahlen aufzuklären. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage auf Unterlassung und Schadenersatz. Ohne Erfolg! Das Gericht hat entscheiden, dass ausnahmsweise das Recht des Arbeitgebers an einer Videoüberwachung gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer überwiegt, wenn der Arbeitgeber einen Bereich ablichtet, in dem es vermehrt zu Diebstählen kommt. Dies war bei dem Lagerraum der Fall. Dass in dem Lagerraum auch ein Sozialbereich für die Mitarbeiter eingerichtet war, in dem eine Videoüberwachung durchaus kritisch zu bewerten ist, war dem Kläger dabei unbehelflich, da die beiden Bereiche nicht räumlich eindeutig voneinander zu trennen waren und für den beklagten Arbeitgeber keine anderen Möglichkeiten bestanden, die Diebstähle aufzuklären. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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