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Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandsunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig. Nach einer Beschwerde eines Autofahrers entschied des Bundesverfassungsgerichts mit Be-schluss vom 11.08.2009 (Az.: 2 BvR 941/08), dass eine ortsfeste Überwachung des Straßenver-kehrs durch Videoüberwachung ohne besondere gesetzliche Befugnis nicht erlaubt ist. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde der betroffene Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn zu einer Geldbuße verurteilt und erhielt drei Punkte in Flensburg. Ertappt wurde er bei einer Videoüberwachung, bei der von einer Autobahnbrücke herunter alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt wurden. Auf dem Video war der jeweilige Fahrer erkennbar und identifizierbar, ohne dass vorher eine Auswahl stattfand, ob der jeweilige Fahrer überhaupt eines Verkehrsverstoßes verdächtig war. Der Betroffene wandte ein, dass die Maßnahme der Verkehrsbehörde nur auf den Erlass des Wirtschaftsministeriums zur Überwachung des Sicherheitsabstandes gestützt wurde und legte Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil ein. Nachdem diese Beschwerde vom Oberlandesgericht verworfen wurde, legte der Betroffene Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht entschied daraufhin zugunsten des Beschwerdeführers, da es eine Grundrechtsverletzung desselben ausgemacht hatte. Generelle Videoaufzeichnungen zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verkehrs-teilnehmers aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, so das BVerfG. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst die Befugnis des Einzelnen, grund-sätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssach-verhalte offenbart und personenbezogene Daten preisgegeben werden, also Daten, die über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person und damit auch das Kfz-Kennzeichen. In der Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens liegt folglich ein Grundrechtseingriff, da es sich bei einem Videomitschnitt des Verkehrsgeschehens – ohne vorherige Auswahl verdächtiger Fahrzeuge – um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Somit dürfen Messergebnisse vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden. Ebenso entschied auch das Oberlandesgericht Oldenburg im Falle eines anderen Autofahrers. Ihm war vorgeworfen worden, auf der Autobahn A1 den erforderlichen Abstand zum voraus-fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Das Messergebnis beruhte auf einer Dauervideoüberwachung. Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Autofahrer Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht sprach ihn daraufhin frei. Es berief sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese Art der Messung fehle. Das Messergebnis sei daher rechtswidrig erlangt worden und deshalb auch nicht als Beweismittel verwertbar. Die Rechts-beschwerde der Staatsanwaltschaft vor dem OLG Oldenburg blieb ohne Erfolg. Die OLG-Richter verwiesen darauf, dass eine solche Dauervideoüberwachung einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Daraus gewonnene Messdaten könnten nicht als Beweismittel dienen. Der Autofahrer sei daher freizusprechen (OLG Oldenburg, Ss Bs 186/09). Sollte dem zum engagierten Fahren neigende Autofahrer also eine Geschwindigkeitsüber-schreitung oder eine Abstandsunterschreitung vorgeworfen werden, sollte dieser diesen Vorwurf jedenfalls dringend von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Nichtsdestotrotz lautet der in jeder Hinsicht sicherste Rat jedoch, sich den Sanktionen der Ord-nungsbehörden durch Einhaltung der Verkehrsregelungen zu entziehen, so Rechtsanwalt Manhart aus der Kanzlei Cäsar-Preller. 

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller