Wie der 14. Senat des OLG Hamm in seinem Urteil vom 06.02.2013 festgehalten haben, besteht ein Anspruch von Kindern, den Namen des Samenspenders zu erfahren, welcher ihr biologischer Vater ist. Wirklich neu ist dies jedoch nicht. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1989 festgestellt, dass es zu den Persönlichkeitsrechten eines jeden Menschen gehört, seine Herkunft zu kennen und dies auch die genetische Herkunft umfasst. Auch Unterhalts- oder Erbschaftsansprüche können bestehen. Schwierig war bis 2007 nur, dass die Unterlagen meist nicht lange genug aufbewahrt wurden.
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