Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit den Leistungspflichten einer Vollkaskoversicherung befasst. Im Fall verunglückte ein PKW samt Wohnwagenanhänger auf einer wegen Spurrillen unebenen Fahrbahn. Die Versicherungen wollte den Schaden in Höhe von rund 3.000 zunächst nicht regulierten, da nach den Versicherungsbedingungen Schäden zwischen dem ziehenden und dem gezogenen Fahrzeug ohne Einwirkung von außen grundsätzlich nicht versichert sind. Dem erteilte der BGH nun eine Absage. Die Richter Urteilten, dass hier wegen der außergewöhnlichen stark ausgeprägten Spurrille in der Fahrbahn gerade eine Einwirkung von außen vorläge und damit eine Einstandspflicht der Vollkasko besteht.
BGH, Urteil v. 19.12.2013,
Az.: IV ZR 21/11
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