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Nehmen Arbeitnehmer vom Unternehmen spendierte Maßnahmen zur Raucherentwöhnung in Anspruch, müssen sie den Kostenersatz später als geldwerten Vorteil versteuern. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln hervor (Az.: 2 K 3877/02). In dem Unternehmen war ein Rauchverbot eingeführt worden. Trotz des betrieblichen Interesses an gesunden Mitarbeitern überwiege jedoch der private Aspekt der Gesundheitsförderung, heißt es in der Begründung der Richter. Aufgrund der Ausweitung der Rauchverbote in Deutschland ist laut IWW aber nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung in Zukunft zu einer arbeitnehmerfreundlicheren Regelung gelangt.

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