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Viele Chefs beauftragen Detektive, um ihre Arbeitnehmer beschatten zu lassen. Beispielsweise soll ermittelt werden, ob ein krankgeschriebener Mitarbeiter auch wirklich krank ist. „Eine solche Mitarbeiter-Überwachung ist aber nur in Grenzen zulässig.“, so Dr. Andrej Perabo-Schmidt von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Hierzu erging kürzlich auch ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG). Im konkreten Fall (Az.: 8 AZR 1007/13) hat ein Privatermittler eine krankgeschriebene Sekretärin im Auftrag ihres Vorgesetzten überwacht, wobei er sie sogar mit einer Kamera filmte. Vor jener Überwachung gab es aber keinerlei Anhaltspunkte für eine vorgetäuschte Erkrankung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit. „Wegen jener Überwachung klagte die Sekretärin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.“, sagt Dr. Perabo-Schmidt.
Sie bekam vorm BAG nun Recht, ihr wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € zugesprochen. Begründet wurde vorliegendes Urteil vom BAG mit einem Eingriff ins Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern, wenn sie ihr Chef überwachen lässt. Ein solcher Eingriff sei nur gerechtfertigt, wenn tatsächliche konkrete Anhaltspunkte für eine schwere Pflichtverletzung, beispielsweise also ein Vortäuschen einer Krankheit, vorliegen. Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auch ohne solche Anhaltspunkte überwachen, ist er möglicherweise zu einer Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet.
„Ein solches Urteil ist sehr zu begrüßen, weil es Arbeitnehmerrechte stärkt.“, meint Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.
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