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Ein Pferd befand sich auf einer Weide, die durch einen 1,30 m hohen Stacheldrahtzaun und 1 m entfernt darin durch einen Elektrozaun gesichert war. Eine Frau hatte die Pferde regelmäßig während ihrer Spaziergänge gefüttert, war jedoch plötzlich von dem Pferd an der Brust gepackt worden, während sie die Hand zum Füttern ausstreckte, so dass sie in den Zaun gezogen und an der Brust verletzt wurde. Sie verklagte daraufhin den Pferdehalter auf Schmerzensgeld.
In erster Instanz sprach das Amtsgericht der Klägerin unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 50 Prozent ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM zu. Gegenstand der Entscheidung war ein sozialadäquates und alltägliches Verhalten, bei dem sich die Klägerin aufgrund des Wunsches, die auf der Weide stehenden Pferde zu füttern, in deren Zugriffsbereich begeben hat. Das Risiko, dass die Klägerin durch das Füttern des unbeaufsichtigt auf der Weide stehenden Pferdeseingegangen war, wurde gleich hoch gewertet wie der Verursachungsanteil des Beklagten dadurch, dass er den Weidezaun nicht so gestaltet hat, dass Vorfälle der vorliegenden Art nicht eintreten konnten. 
In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Göttingen (Aktenzeichen: 6 S 249/91) wurden ihr sodann weitere 1.500 DM Schmerzensgeld zuerkannt, da man dort der Ansicht war, dass die Verletzungen und die eingetretenen Unfallfolgen derart schwerwiegend seien, dass ein Betrag von 2.000 DM nicht ausreichend sei.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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