Das vom Bundestag jüngst beschlossene „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ hat nun den Bundesrat passiert und liegt jetzt dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vor. Dies ist bereits der 2. Versuch der deutschen Gesetzgebungsorgane zum Erlass eines Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung. Bereits 2010 hat das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz zur anlasslosen Dokumentation der elektronisch aufgezeichneten Verkehrsdaten von Kommunikationsteilnehmern für verfassungswidrig erklärt. Auch der Europäische Gerichtshof hat in der Vergangenheit schon einmal eine EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig.
Gemäß dem neuen „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ sollen künftig für einen Zeitraum von 4 bis zu 10 Wochen der Zeitpunkt, die Dauer und die Rufnummern aller Telefonate und SMS-Nachrichten, die IP-Adressen der Internetverbindungen sowie Standortdaten der Nutzer von Mobiltelefonen gespeichert werden.
Die Verfassungsmäßigkeit des neuen Gesetzes wird von mehreren Seiten bezweifelt. Verfassungsbeschwerden wurden schon angekündigt. Die Gegner des neuen Gesetzes argumentieren unter anderem, dass Journalisten nicht hinreichend geschützt seien. Das neue Gesetz sieht zwar eine Ausnahme für „journalistische Tätigkeiten in Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung“ vor. Problematisch ist aber, dass viele Journalisten zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch gar nicht abschätzen können, ob die empfangenen Daten später einmal eine journalistische Relevanz haben werden. Insoweit bestehe die Gefahr, dass die Ausnahme von der Vorratsdatenspeicherung nicht von Anfang an greife und hierdurch einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Pressefreiheit erfolge, so die Kritiker.
Auch Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte sollen nach Ansicht des Bundesrechtsanwaltskammerpräsidenten Ekkehart Schäfer nicht hinreichend vor der Vorratsdatenspeicherung geschützt sein. Er befürchtet eine Gefahr für das Vertrauen der Rechtssuchenden in die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Herr Schäfer hat sich deswegen auch schon an den Bundespräsidenten gewandt mit der Aufforderung, das umstrittene Gesetz nicht auszufertigen.
Es ist allerdings absehbar, dass das neue „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ nicht mehr aufzuhalten sein wird. Absehbar ist auch, dass die Sache letztlich in Karlsruhe landen wird. Dort wird sich dann zeigen, ob die in der Vergangenheit von dem Bundesverfassungsgericht und dem Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Anforderungen an ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vom Gesetzgeber im 2. Versuch eingehalten wurden.
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