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Das Bundesverfassungsgericht hat ein erstes Zeichen im Bezug auf die umstrittene und politisch wie gesellschaftlich hochbrisante Änderung des Telekommunikationsgesetzes, mit der der Gesetzgeber die so genannte Vorratsdatenspeicherung erlaubt hat, gesetzt. Als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet man die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung von elektronischen Kommunikationsvorgängen zum Zwecke der Verbrechensbekämpfung, ohne dass gegen den einzelnen Kommunikationsteilnehmer ein Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen. Dies bedeutet, dass jedermann befürchten muss, dass der Inhalt privater Kommunikation gespeichert und jederzeit von staatlicher Seite kontrolliert werden kann, selbst wenn das Gesprochene überhaupt nichts mit irgendwelchen Straftaten zu tun hat. Hiergegen haben sich in einer in dieser Form noch nie dagewesenen Aktion ca. 34.000 Bundesbürger mit einer Massen-Verfassungsbeschwerde gewandt und die Aufhebung des Gesetzes gefordert. Das Bundesverfassungsgericht hat nun zunächst einmal einem Eilantrag der Beschwerdeführer zum überwiegenden Teil stattgegeben, so dass das Gesetz bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts über seine Verfassungsgemäßheit erst einmal „auf Eis gelegt ist“. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass in einem Verkehrsdatenabruf selbst ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses) liege. Ein solcher Datenabruf ermögliche es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen. Dies sei mit allgemeinen Erwägungen zur Notwendigkeit einer effektiven Verbrechensbekämpfung nicht aufzuwiegen, da das Gesetz in seiner gegenwärtigen Form die Maßnahmen ja gerade gegen jedermann zulasse, gegen den noch nicht einmal der Anfangsverdacht einer Straftat bestehe. Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Geschichte mit der einstweiligen Aussetzung von Gesetzen immer sehr zurückhaltend gewesen ist. Obschon natürlich noch eine endgültige Entscheidung über das Gesetz ergehen muss, scheint eine Linie doch erkennbar. Derzeit steht zu erwarten, dass die Auffassung einiger Politiker, die persönliche Freiheit des Einzelnen habe hinter die Sicherheit der Allgemeinheit stets zurückzutreten und könne daher massiv eingeschränkt werden, vom Bundesverfassungsgericht nicht bestätigt wird.

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