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Am 14. Oktober 2009 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses“ (EU-ErbVO) vorgelegt.  Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug sind rechtlich regelmäßig sehr schwierig zu beurteilen, wenn es darum geht, welche Rechtsordnung nun anwendbar ist. In manchen Ländern ist die Nationalität des Erblassers entscheidend, in anderen der Wohnsitz, und schließlich auch, wo sich der Nachlass befindet und woraus er besteht. Verstirbt beispielsweise ein italienischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Deutschland, würde italienisches Erbrecht zur Anwendung kommen, bei einem norwegischen Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Deutschland jedoch norwegisches Erbrecht. Verstirbt ein luxemburgischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in Deutschland und hinterlässt Immobilien in den Niederlanden und sonstiges Vermögen in Deutschland, gilt für die Immobilien niederländisches und für das Restvermögen deutsches Erbrecht. Die Beispiele verdeutlichen, wie kompliziert und unübersichtlich diese Fälle unter Umständen werden können. Der Entwurf der Kommission sieht nun eine Vereinfachung dahingehend vor, künftig bei allen Erbfällen nur noch Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, gelten zu lassen. Gleichzeitig werden dem Erblasser aber weitreichende Möglichkeiten eingeräumt, selbst die Wahl zu treffen, nach welchem Recht sein Nachlass beurteilt werden soll.  Darüber hinaus ist die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses geplant. Hierdurch sollen die ständigen Schwierigkeiten für die Erben, beispielsweise deutsche Erbscheine im Ausland anerkennt zu bekommen, endlich beseitigt werden.

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