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Die Nebenkosten steigen derzeit dramatisch an und für einen Mieter, der sich eine neue Wohnung sucht, stellt sich die Frage, mit welchen Heizkosten er in seinem neuen Domizil zu rechnen hat. Bereits heute ist der Hauseigentümer verpflichtet dem Interessenten einen Einblick in den Energieausweis des Hauses zu gewähren. Ab dem Frühjahr 2014 müssen die energetischen Werte des Hauses, sogar schon in der Immobilienanzeige aufgelistet werden, worauf die Rechtanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden ausdrücklich hinweisen.
Anhand der Farbskala auf dem Energieausweis lässt sich für den potentiellen Mieter vermeintlich schnell erkennen, welchen Energieverbrauch die neue Trauwohnung hat. Grün lässt auf den ersten Blick auf eine günstige Prognose hoffen. Aber Vorsicht ist geboten, denn es muss zwischen zwei Arten von Energieausweisen unterschieden werden: Dem Verbrauchs- und dem Bedarfsausweis.
Der Verbrauchsausweis zeigt lediglich den durchschnittlichen Energieverbrauch der Bewohner über einen Zeitraum von drei Jahren an. Der Schein eines niedrigen Verbrauchs kann demnach leicht trügen. Schließlich hängt der persönliche Verbrauch des Vormieters stark von dessen persönlichen Gewohnheiten ab. Arbeitet er zum Beispiel viel und lang und hält sich dementsprechend selten in seinem Mietobjekt auf, sinkt auch sein durchschnittlicher Verbrauch, aufgrund des seltenen Heizens, rapide.
Der Bedarfsausweis hingegen liefert verlässlichere Zahlen für den potentiellen Mieter. Für den Bedarfsausweis muss ein unabhängiger Experte die Heizung sowie die Bausubstanz des Hauses, unabhängig von dem Nutzungsverhalten der Bewohner, untersuchen und hieraus den Energiebedarf berechnen. Außerdem lässt sich anhand des Bedarfsausweises zwischen zwei Werten differenzieren. Anhand des Endenergiebedarfs lässt sich ermitteln, wie viel Wärme zum Beheizen des Hauses benötigt wird. Wohingegen der Primärenergiebedarfswert wiederum erkennen lässt, wie viel Energie gebraucht wird, um diese Wärme zu erzeugen und zu transportieren.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller stehen im Zusammenhang mit sämtlichen Fragen des Mietrechts, aber auch bei anderen Rechtsgebieten, beratend zur Verfügung. Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Inhaber der Kanzlei, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Bau- und Architektenrecht.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller